Rechtliches

Am 02.03.2004 - Bundesverfassungsgericht
 
„Wer die Selbstheilungskräfte eines Patienten aktiviert und dabei keine Diagnose stellt, benötigt keine Heilpraktikererlaubnis“.
(AZ: 1 BvR 784/03)
 
Information
 
  1. Es werden keine Diagnosen, Therapien, Behandlungen im medizinischen Sinne durchgeführt oder sonst Heilkunde im gesetzlichen Sinne ausgeübt.
     
  2. Es ist dem Klienten bekannt, dass der geistige Genesungshelfer über keinerlei medizinische Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt und daher bei dem Klienten nicht den Eindruck entsteht, dass eine ärztliche Behandlung durchgeführt wird.
     
  3. Die Sitzungen können eine ärtzliche Behandlung nicht ersetzen. Der geistige Genesungshelfer hält eine Zusammenarbeit mit Ärzten für sehr wichtig. Daher soll eine laufende Behandlung nicht unter- oder abgebrochen bzw. eine künftige, notwendige nicht hinausgeschoben oder ganz unterlassen werden. Die Verantwortung liegt ganz bei dem Klienten.
     
  4. Es wurden keine Versprechungen abgegeben, dass eine Heilung stattfindet, so dass in dem Klienten keine falschen Hoffnungen geweckt wurden.
     
  5. Es ist in der freien Verantwortung und Entscheidung des Klienten, die Genesungshilfe fortzusetzen bzw. abzubrechen, ebenso die Zustimmung bzw. die Ablehnung zu den Sitzungsabläufen oder der vorgeschlagenen, alternativen Genesungshilfe.
     
  6. Der Klient wird darüber aufgeklärt, was ihn bei den Sitzungen erwartet und speziell wie sich das Honorar zusammensetzt und berechnet. Vorauszahlungen werden nicht geleistet.
     
  7. Der Klient hat die Möglichkeit, sich mit Beschwerden an die Ethik-Kommission des DGH zu wenden.