Rechtliches
Am 02.03.2004 - Bundesverfassungsgericht
„Wer die Selbstheilungskräfte eines Patienten aktiviert und dabei keine Diagnose stellt, benötigt keine Heilpraktikererlaubnis“.
(AZ: 1 BvR 784/03)
Information
- Es werden keine Diagnosen, Therapien, Behandlungen im medizinischen Sinne durchgeführt oder sonst Heilkunde im gesetzlichen Sinne ausgeübt.
- Es ist dem Klienten bekannt, dass der geistige Genesungshelfer über keinerlei medizinische Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt und daher bei dem Klienten nicht den Eindruck entsteht, dass eine ärztliche Behandlung durchgeführt wird.
- Die Sitzungen können eine ärtzliche Behandlung nicht ersetzen. Der geistige Genesungshelfer hält eine Zusammenarbeit mit Ärzten für sehr wichtig. Daher soll eine laufende Behandlung nicht unter- oder abgebrochen bzw. eine künftige, notwendige nicht hinausgeschoben oder ganz unterlassen werden. Die Verantwortung liegt ganz bei dem Klienten.
- Es wurden keine Versprechungen abgegeben, dass eine Heilung stattfindet, so dass in dem Klienten keine falschen Hoffnungen geweckt wurden.
- Es ist in der freien Verantwortung und Entscheidung des Klienten, die Genesungshilfe fortzusetzen bzw. abzubrechen, ebenso die Zustimmung bzw. die Ablehnung zu den Sitzungsabläufen oder der vorgeschlagenen, alternativen Genesungshilfe.
- Der Klient wird darüber aufgeklärt, was ihn bei den Sitzungen erwartet und speziell wie sich das Honorar zusammensetzt und berechnet. Vorauszahlungen werden nicht geleistet.
- Der Klient hat die Möglichkeit, sich mit Beschwerden an die Ethik-Kommission des DGH zu wenden.